• Satzung

    Satzung

    der Schützengilde von Estebrügge und Umgegend von 1612 e.V.

     

    § 1

    Name und Sitz

     

    Der Verein führt den Namen „Schützengilde von Estebrügge und Umgegend von 1612 e.V.“
    Die Schützengilde hat ihren Sitz in Jork-Estebrügge.

    § 2

    Zweck

     

    (1)  Die Schützengilde von Estebrügge und Umgegend von 1612 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Schützengilde ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1.    Zusammenschluss der im Kirchspiel Estebrügge ansässigen Schießsporttreibenden.
    2.    Pflege des Schießsports, und Förderung des interessierten jugendlichen Nachwuchses. Errichtung und Unterhaltung dazugehöriger Sportanlagen und Räumlichkeiten.
    3.    Erhaltung und Pflege der Tradition alten Schützenbrauchtums, insbesondere der Tradition der 1612 gegründeten Estebrügger Schützengilde.
    (2)  Die Schützengilde ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    (3)  Mittel der Schützengilde dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der  Schützengilde. 
    (4)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Schützengilde fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
    (5)  Die Schützengilde enthält sich jeder parteipolitischen Betätigung.

     

    § 3

    Geschäftsjahr

     

    Das Geschäftsjahr der Schützengilde ist das Kalenderjahr.

     

    §4

    Mitgliedschaft

     

    (1)  Die Mitgliedschaft wird erworben:
           1. durch Aufnahme.
    Zu 1.:  Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
    (2)  Der Damen- und Jungschützenabteilung kann beitreten, wer das Alter dem Waffengesetz entsprechend erreicht hat. 
    (3)  Über die Aufnahme der Mitglieder – einschließlich Damen, Jungschützen – entscheidet der Vorstand.

     

    §5

    Pflichten und Rechte der Mitglieder

     

    (1)  Jedes nach §4 (1) neu aufgenommenes Mitglied hat binnen zwei Wochen nach der Aufnahme das von der Generalversammlung festgesetzte Eintrittsgeld zu zahlen.
    (2)  Alle Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen, soweit nicht die Satzung eine Ausnahme zulässt. Die Art und Höhe der zu leistenden Beiträge schlägt der Vorstand der  Generalversammlung vor. Der Vorschlag hat sich auch darauf zu erstrecken, ob der Beitrag in einer Summe oder in Raten erhoben werden soll.
    (3)  Sämtliche Mitglieder sind berechtigt, an den vom Sportleiter festgesetzten Übungsschießen, an den Schützenfesten und sonstigen Veranstaltungen der Schützengilde teilzunehmen. Die Auswahl der Schützeninnen/Schützen für die Teilnahme an Mannschaftswettkämpfen kann der Sportleiter nach den Schießleistungen treffen.
    (4)  Auf die Königsscheibe kann jedes schussberechtigte Mitglied nur seinen eigenen Schuss ausüben.

     

    § 6

    Erlöschen der Mitgliedschaft

     

    (1)  Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. durch freiwilligen Austritt.  Dieser ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und mindestens zwei Wochen vorher dem Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen.
    2. durch Ausschluss.  Dieser ist durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes zulässig, wenn ein Mitglied seinen Beiträgen oder Zahlungen an die Schützengilde länger als ein Jahr rückständig bleibt und seiner Zahlungsverpflichtung trotz Aufforderung durch eingeschriebenen Brief oder Nachnahme nicht binnen zwei Wochen nachgekommen ist.Der Ausschluss ist ferner auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens 10 ( zehn) Mitgliedern zulässig, wenn ein Mitglied gegen die Zwecke und Bestrebungen der Schützengilde gröblich verstoßen oder das Ansehen und die Interessen der Schützengilde schwer geschädigt hat. Über den Antrag entscheidet die Generalversammlung in geheimer Abstimmung mit 2/3 Stimmenmehrheit.
    3. durch Tod.
    (2)  Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle sich daraus ergebenen Rechte und Ansprüche an das Vermögen der Schützengilde.

     

    §7

    Organe der Schützengilde

    Organe der Schützengilde sind:
    1. Der Vorstand
    2. Die Mitgliederversammlung

    § 8

    Vorstand

     
    (1)  Der Vorstand der Schützengilde besteht aus sechs Mitgliedern:
           der 1. Vorsitzenden/dem 1. Vorsitzenden
           der 2. Vorsitzenden/dem 2. Vorsitzenden
           der Schriftführerin/dem Schriftführer
           der Rechnungsführerin/dem Rechnungsführer
           der Kassenwartin/dem Kassenführer
           der Sportleiterin/dem Sportleiter
           sowie einem Beirat.
    (2)  Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung mit verdeckten Stimmzetteln oder – falls in der Generalversammlung kein Widerspruch erfolgt – durch Zuruf für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Alle zwei Jahre scheiden zwei Mitglieder des Vorstandes aus. Wiederwahl ist zulässig. Es werden zusammen gewählt: der 1.Vorsitzende/r, Kassenwart/in der 2. Vorsitzende/r, Sportleiter/in Rechnungsführer/in, Schriftführer/in. Bei vorzeitigem Ausscheiden innerhalb der Amtsperiode wird die Nachfolge für die Dauer der restlichen Amtszeit gewählt. Der Beirat hat nur beratende Funktion und soll die Arbeit des Vorstandes in jeglicher Weise unterstützen. Der Beirat besteht aus den Rottführern, der Damenleiterin, dem Jungschützenführer/der Jungschützenführerin, dem/der Jugendleiter/-in, dem/der Mitgliederwart/in  und dem Hauptmann der Schützengilde.
    (3)  Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Ihnen werden auf Antrag lediglich die notwendigerweise erwachsenen Auslagen und der angemessene Aufwand ersetzt. Über die Höhe entscheidet der Vorstand.
    (4)  Die Geschäftsführung und Vertretung der Schützengilde erfolgt durch den 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder kann die Schützengilde allein vertreten. Die Geschäftsführung muss auf die ausschließlich und unmittelbare Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Voraussetzung für steuerliche Vergünstigungen enthält.
    (5)  Über jede Versammlung des Vorstandes und der Mitglieder fertigt der Schriftführer eine Niederschrift an, die alle gefassten Beschlüsse zu enthalten hat und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
    (6)  Über alle Einnahmen und Ausgaben hat der Rechnungsführer ordnungsgemässe Aufzeichnungen zu führen. Zum Schluss des Kalenderjahres er/sie die Jahresrechnung aufzustellen und  rechtzeitig den von der Generalversammlung gewählten Kassenprüfern vorzulegen.
    (7)  Der/die Vorsitzende kann den Vorstand jederzeit berufen. Er/sie ist dazu verpflichtet, wenn zwei andere Mitglieder des Vorstandes es beantragen. Der Vorstand ist jederzeit beschlussfähig. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag. Der Schützenkönig hat das Recht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er ist hierzu eingeladen, hat jedoch nur beratende Stimme.

     

    § 9

    Mitgliederversammlung

     

    (1)  Der Mitgliederversammlung obliegt:
    1. die Wahl des Vorstandes, der drei Kassenprüfer und des Hauptmannes,
    2. die Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung,
    3. die Erteilung der Entlastung,
    4. die Festlegung des Eintrittsgeldes und der Beiträge,
    5. Beschlussfassung über Erwerb und Veräußerung von Grundstücken,
    6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Auflösung der Schützengilde und Verwendung des Vermögens.
    (2)  Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich im Januar statt.Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn diese unter Angabe des Zwecks von mindestens 10% (zehn %) der Mitglieder beim Vorsitzenden schriftlich beantragt wird.
    (3)  Die Generalversammlung ist wenigstens ein Woche, eine außerordentliche Mitgliederversammlung wenigstens 24 Stunden vorher einzuberufen, schriftlich oder über die Internetseite der Schützengilde.
    (4)  Die Generalversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlung sind jederzeit beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung bei der Ausübung des Stimmrechts ist ausgeschlossen. Jugendliche unter 16 Jahren haben lediglich kein Stimmrecht.
    (5)  Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
    (6)  Anträge auf Änderung der Satzung müssen, wenn sie nicht vom Vorstand gestellt werden, schriftlich an den Vorsitzenden gerichtet werden und von mindestens 5% (fünf %) der Mitglieder unterschrieben sein. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
    (7)  Anträge an die Generalversammlung müssen bis zum 15. Dezember des Vorjahres schriftlich bei der 1. Vorsitzenden/beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein.

    §10

    Auflösung oder Aufhebung der Schützengilde

    (1)  Die Auflösung der Schützengilde kann nur durch eine zu diesem Zweck besonders einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung und nur mit einer von mindestens drei Vierteln sämtlicher Mitglieder der Schützengilde beschlossen werden; die Entscheidung der nicht erschienenen Mitglieder kann der Vorstand nötigenfalls durch schriftliche Erklärung herbeiführen.
    (2)  Bei einer Auflösung oder Aufhebung der Schützengilde oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Schützengilde an die Gemeinde Jork, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat und zwar zur Förderung des Sports in den Ortsteilen des Kirchspiels Estebrügge.
    (3)  Beschlüsse dafür, wie das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Schützengilde zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

     

     

    Die Satzung in der vorstehenden Fassung wurde am 02. September 2018 durch die Generalversammlung beschlossen.

     

    Jork – Estebrügge, den 02.September 2018

     

    gez. Jürgen Maerz, 1. Vorsitzender